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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Greven-Bockholt“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 48286 Greven, Bismarckstraße 34


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Er enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:


§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Die Mitglieder können aus folgenden Gründen durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden:
  1. Gegen den Ausschluss durch den Ehrenrat kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt  werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.



§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand einschließlich des erweiterten Vorstandes,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Ehrenrat.


§ 7 Vorstand

  1. Der Verein wird in allen gerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (Vorstand). Jeder von beiden kann den Verein allein vertreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  1. Der erweiterte Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag von wenigstens drei stimmberechtigten Mitgliedern ist geheime Wahl durchzuführen.
  2. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Lediglich ihre baren Auslagen werden vom Verein erstattet.
  3. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Bildung von etwaigen Ausschüssen. Er kann sich zu diesem Zwecke eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem amtierenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom amtierenden Vorsitzenden schriftlich verlangt.
  5. Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem amtierenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von mindestens 30 % der Gesamtzahl der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom amtierenden Vorsitzenden verlangt wird.
  3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
  1. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom amtierenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 9 Ehrenrat

  1. Der von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der nach Möglichkeit zum Richteramte befähigt sein soll, und zwei Beisitzern. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.
  2. Der Ehrenrat ist für den Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Er kann auch mildere Vereinsstrafen verhängen und das Verfahren im einzelnen durch eine Ehrenratsordnung regeln.


§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit  ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Greven, die es zur Förderung und Pflege der Reiterei im Grevener Raum zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens and die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Stand: Februar 2009