Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Greven-Bockholt“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 48286 Greven, Bismarckstraße 34.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Körperschaft enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport beschäftigen, im Reiten, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden.
b) Ausübung des Reitsports.
c) Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen.
d) Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt, der mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende durch Schreiben an den Vorstand erfolgen kann,
b) Tod,
c) Ausschluss.
2. Die Mitglieder können aus folgenden Gründen durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden:
a) Grobe Verletzung der Satzung,
b) vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit,
c) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung.
3. Gegen den Ausschluss durch den Ehrenrat kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand einschließlich des erweiterten Vorstandes,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Ehrenrat.
§ 7 Vorstand
1. Der Verein wird in allen gerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten (Vorstand). Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Jugendwart
f) dem Fahrwart
g) dem Reitwart
3. Der erweiterte Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag von wenigstens drei stimmberechtigten Mitgliedern ist geheime Wahl durchzuführen.
4. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Lediglich ihre baren Auslagen werden vom Verein erstattet. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Bildung von etwaigen Ausschüssen. Er kann sich zu diesem Zwecke eine Geschäftsordnung geben.
6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem amtierenden Vorsitzenden zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom amtierenden Vorsitzenden schriftlich verlangt.
8. Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem amtierenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von mindestens 30 % der Gesamtzahl der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom amtierenden Vorsitzenden verlangt wird.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a) Die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie des Ehrenrates,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung,
e) die Beschlussfassung über die Berufung der durch den Ehrenrat ausgeschlossenen Vereinsmitglieder.
4. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung kein anderes Verhältnis vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom amtierenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9 Ehrenrat
1. Der von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, der nach Möglichkeit zum Richteramte befähigt sein soll, und zwei Beisitzern. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.
2. Der Ehrenrat ist für den Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Er kann auch mildere Vereinsstrafen verhängen und das Verfahren im Einzelnen durch eine Ehrenratsordnung regeln.
§10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§11 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Stand: September 2020